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   BFH, 10.04.2006 - VII B 232/05   

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https://dejure.org/2006,9782
BFH, 10.04.2006 - VII B 232/05 (https://dejure.org/2006,9782)
BFH, Entscheidung vom 10.04.2006 - VII B 232/05 (https://dejure.org/2006,9782)
BFH, Entscheidung vom 10. April 2006 - VII B 232/05 (https://dejure.org/2006,9782)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Widerruf einer Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG) - Anforderung an den Nachweis der Nichtgefährdung der Auftraggeberinteressen gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage ...

  • Judicialis

    StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4; ; StBerG § 57 Abs. 1; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4
    Widerruf der Bestellung als Steuerberater, grundsätzliche Bedeutung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 04.03.2004 - VII R 21/02

    Widerruf der Steuerberaterzulassung im Geltungsbereich der InsO

    Auszug aus BFH, 10.04.2006 - VII B 232/05
    Erforderlich ist ein substantiierter und glaubhafter Vortrag, aufgrund dessen mit hinreichender Gewissheit die grundsätzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass der Steuerberater seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen wird (Senatsurteil vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2000, 741; Senatsbeschluss vom 4. März 2004 VII R 21/02, BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).

    Die Beantwortung der Frage, ob dieser Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können; diese Tatsachenwürdigung kann revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden, ob das FG von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist, seine Entscheidung insoweit nachvollziehbar begründet und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203, und in HFR 2000, 741; Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90, und in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).

    Andererseits hat der Senat wiederholt darauf hingewiesen, dass eine konkrete Gefährdung von Auftraggeberinteressen nicht verneint werden kann, wenn festgestellt worden ist, dass der Steuerberater in sonstigen geschäftlichen oder auch eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist und sich an gesetzliche Vorgaben nicht hält, denn in diesem Fall ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Steuerberater unter dem Druck seiner Vermögenslosigkeit auch Mandanteninteressen unter Missachtung vertraglicher Vereinbarungen verletzt, so groß, dass von einer konkreten Gefährdung von Auftraggeberinteressen auszugehen ist (vgl. Senatsurteile in HFR 2000, 741, und vom 4. Juli 2000 VII R 103/99, BFH/NV 2001, 69; Senatsbeschluss in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).

    Auch ist bei erheblichen eigenen Steuerschulden des Steuerberaters zu berücksichtigen, dass diese seinen Handlungsrahmen, den er gegenüber der Finanzverwaltung braucht, einschränken und somit Auswirkungen auf seine Unabhängigkeit bei der Ausübung seines Berufes haben können, zu der er nach § 57 Abs. 1 StBerG verpflichtet ist (Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2000, 992, und in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).

    Der Entlastungsbeweis verlangt lediglich eine aus der Gesamtwürdigung der Verhältnisse folgende hinreichende Gewissheit, dass die Gefährdung von Auftraggeberinteressen im konkreten Fall ausgeschlossen werden kann (Senatsbeschluss in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016), wovon das FG im Streitfall ausgegangen ist.

  • BFH, 19.12.2000 - VII R 86/99

    Lohnsteuerhilfeverein - Haftungsschuldner für Umsatzsteuerschulden -

    Auszug aus BFH, 10.04.2006 - VII B 232/05
    Die Beantwortung der Frage, ob dieser Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können; diese Tatsachenwürdigung kann revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden, ob das FG von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist, seine Entscheidung insoweit nachvollziehbar begründet und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203, und in HFR 2000, 741; Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90, und in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).

    In einem Revisionsverfahren kann zwar geprüft werden, ob das FG bei der ihm obliegenden Tatsachenfeststellung und -würdigung den Ausnahmetatbestand "Nichtgefährdung von Auftraggeberinteressen" zutreffend ausgelegt und die insoweit nach der Rechtsprechung des Senats zu berücksichtigenden Gesichtspunkte in seine Würdigung einbezogen hat (vgl. Senatsurteil in HFR 2000, 741).

    Andererseits hat der Senat wiederholt darauf hingewiesen, dass eine konkrete Gefährdung von Auftraggeberinteressen nicht verneint werden kann, wenn festgestellt worden ist, dass der Steuerberater in sonstigen geschäftlichen oder auch eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist und sich an gesetzliche Vorgaben nicht hält, denn in diesem Fall ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Steuerberater unter dem Druck seiner Vermögenslosigkeit auch Mandanteninteressen unter Missachtung vertraglicher Vereinbarungen verletzt, so groß, dass von einer konkreten Gefährdung von Auftraggeberinteressen auszugehen ist (vgl. Senatsurteile in HFR 2000, 741, und vom 4. Juli 2000 VII R 103/99, BFH/NV 2001, 69; Senatsbeschluss in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).

    So ist bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung zu Ungunsten des Steuerberaters zu berücksichtigen, wenn er in der Vergangenheit die den Mandanten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer oder die von seinen Mitarbeitern einbehaltenen Lohnsteuern oder Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt hat (Senatsurteile in HFR 2000, 741, und in BFH/NV 2001, 69).

  • BFH, 22.09.1992 - VII R 43/92

    Widerruf der Bestellung eines in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters

    Auszug aus BFH, 10.04.2006 - VII B 232/05
    Das Gesetz geht damit beim Vorliegen des Vermögensverfalls des Steuerberaters grundsätzlich davon aus, dass dadurch die Interessen seiner Auftraggeber gefährdet sind, und gestattet nur in Ausnahmefällen ("es sei denn") ein Absehen von dem gebotenen Widerruf der Bestellung; aus diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis folgt zugleich, dass die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand dem betroffenen Steuerberater obliegt (Senatsurteil vom 22. September 1992 VII R 43/92, BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203; Senatsbeschluss vom 8. Februar 2000 VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992).

    Der Nachweis der Nichtgefährdung der Auftraggeberinteressen bezieht sich auf die nach den Besonderheiten des Einzelfalls zu beurteilende konkrete Gefährdungssituation für die Mandanten des in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters, da ansonsten --beim Abstellen auf jede denkbare potentielle Gefährdung von Mandanten-- der Entlastungsbeweis nicht geführt werden könnte (Senatsurteil in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203).

    Die Beantwortung der Frage, ob dieser Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können; diese Tatsachenwürdigung kann revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden, ob das FG von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist, seine Entscheidung insoweit nachvollziehbar begründet und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203, und in HFR 2000, 741; Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90, und in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).

    So hat der Senat mit dem genannten Beschluss in BFH/NV 2000, 992 ausgeführt, dass es entscheidend auf die nach den tatsächlichen Gegebenheiten bestehenden Zugriffs- und Gestaltungsrechte des angestellten Steuerberaters auf die Gesellschaft, bei der er tätig ist, ankommt, und hat mit Urteil in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203 einen vom FG festgestellten Ausschluss jeglicher Treuhänder- oder Verwaltungsbefugnisse des Steuerberaters über Gelder oder sonstige Vermögenswerte seiner Mandanten für den Entlastungsbeweis ausreichen lassen.

  • BFH, 08.02.2000 - VII B 245/99

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall

    Auszug aus BFH, 10.04.2006 - VII B 232/05
    Das Gesetz geht damit beim Vorliegen des Vermögensverfalls des Steuerberaters grundsätzlich davon aus, dass dadurch die Interessen seiner Auftraggeber gefährdet sind, und gestattet nur in Ausnahmefällen ("es sei denn") ein Absehen von dem gebotenen Widerruf der Bestellung; aus diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis folgt zugleich, dass die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand dem betroffenen Steuerberater obliegt (Senatsurteil vom 22. September 1992 VII R 43/92, BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203; Senatsbeschluss vom 8. Februar 2000 VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992).

    Nach der Rechtsprechung des Senats reicht zwar allein der Umstand, dass der in Vermögensverfall geratene Steuerberater nur noch als Angestellter tätig sein will, für den Entlastungsbeweis nicht aus, da § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG auch für nicht selbständig tätige Steuerberater gilt (Senatsbeschluss in BFH/NV 2000, 992).

    So hat der Senat mit dem genannten Beschluss in BFH/NV 2000, 992 ausgeführt, dass es entscheidend auf die nach den tatsächlichen Gegebenheiten bestehenden Zugriffs- und Gestaltungsrechte des angestellten Steuerberaters auf die Gesellschaft, bei der er tätig ist, ankommt, und hat mit Urteil in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203 einen vom FG festgestellten Ausschluss jeglicher Treuhänder- oder Verwaltungsbefugnisse des Steuerberaters über Gelder oder sonstige Vermögenswerte seiner Mandanten für den Entlastungsbeweis ausreichen lassen.

    Auch ist bei erheblichen eigenen Steuerschulden des Steuerberaters zu berücksichtigen, dass diese seinen Handlungsrahmen, den er gegenüber der Finanzverwaltung braucht, einschränken und somit Auswirkungen auf seine Unabhängigkeit bei der Ausübung seines Berufes haben können, zu der er nach § 57 Abs. 1 StBerG verpflichtet ist (Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2000, 992, und in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).

  • BFH, 04.07.2000 - VII R 103/99

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall

    Auszug aus BFH, 10.04.2006 - VII B 232/05
    Andererseits hat der Senat wiederholt darauf hingewiesen, dass eine konkrete Gefährdung von Auftraggeberinteressen nicht verneint werden kann, wenn festgestellt worden ist, dass der Steuerberater in sonstigen geschäftlichen oder auch eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist und sich an gesetzliche Vorgaben nicht hält, denn in diesem Fall ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Steuerberater unter dem Druck seiner Vermögenslosigkeit auch Mandanteninteressen unter Missachtung vertraglicher Vereinbarungen verletzt, so groß, dass von einer konkreten Gefährdung von Auftraggeberinteressen auszugehen ist (vgl. Senatsurteile in HFR 2000, 741, und vom 4. Juli 2000 VII R 103/99, BFH/NV 2001, 69; Senatsbeschluss in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).

    So ist bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung zu Ungunsten des Steuerberaters zu berücksichtigen, wenn er in der Vergangenheit die den Mandanten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer oder die von seinen Mitarbeitern einbehaltenen Lohnsteuern oder Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt hat (Senatsurteile in HFR 2000, 741, und in BFH/NV 2001, 69).

  • BGH, 18.10.2004 - AnwZ (B) 43/03

    Vermögensverfall des Rechtsanwalts

    Auszug aus BFH, 10.04.2006 - VII B 232/05
    Das Gleiche gilt, soweit die Beschwerde eine Abweichung der FG-Entscheidung von dem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 18. Oktober 2004 AnwZ (B) 43/03 (Neue Juristische Wochenschrift 2005, 511) geltend macht.
  • BFH, 06.06.2000 - VII R 68/99

    Sozialversicherungsbeiträge - Eidesstattliche Versicherung - Steuerschulden -

    Auszug aus BFH, 10.04.2006 - VII B 232/05
    Erforderlich ist ein substantiierter und glaubhafter Vortrag, aufgrund dessen mit hinreichender Gewissheit die grundsätzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass der Steuerberater seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen wird (Senatsurteil vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2000, 741; Senatsbeschluss vom 4. März 2004 VII R 21/02, BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).
  • BFH, 28.08.2003 - VII B 79/02

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater, Insolvenzverfahren

    Auszug aus BFH, 10.04.2006 - VII B 232/05
    Die Beantwortung der Frage, ob dieser Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können; diese Tatsachenwürdigung kann revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden, ob das FG von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist, seine Entscheidung insoweit nachvollziehbar begründet und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203, und in HFR 2000, 741; Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90, und in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).
  • BFH, 03.11.1992 - VII R 95/91

    Voraussetzung für den Wiederruf der Bestellung als Steuerberater bei Einstellung

    Auszug aus BFH, 10.04.2006 - VII B 232/05
    b) Ein Vermögensverfall des Steuerberaters liegt vor, wenn er sich in ungeordneten, schlechten finanziellen Verhältnissen befindet, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. Senatsurteil vom 3. November 1992 VII R 95/91, BFH/NV 1993, 624).
  • BFH, 04.04.1995 - VII R 74/94

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls - Widerlegung

    Auszug aus BFH, 10.04.2006 - VII B 232/05
    Soweit es der Senat in dem Urteil vom 4. April 1995 VII R 74/94 (BFH/NV 1995, 1019) offen lassen konnte, ob die mangelnde Beherrschung der desolaten Vermögenssituation in dem dort zu entscheidenden Fall für eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber sprach, folgt daraus --anders als die Beschwerde meint-- nicht, dass es sich hierbei um eine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage handelt.
  • FG Münster, 16.01.2002 - 7 K 7966/00

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls - kein

  • BFH, 11.06.2004 - VII B 166/03

    Widerruf der Bestellung als Stb. wegen Vermögensverfalls

  • FG Düsseldorf, 30.11.2000 - 2 K 2886/00

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Eintritt desVermögensverfalls bei

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 09.09.2005 - 1 ZU 9/05

    Zulassung - Widerruf wegen Vermögensverfalls

  • FG Baden-Württemberg, 04.12.2006 - 13 K 274/04

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater nach Abgabe der eidestattlichen

    Deshalb seien ebenfalls die beiden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 10. April 2006 ( VII B 232/05) und vom 20. April 2006 ( VII B 188/05) nicht einschlägig, da es sich in diesen Fällen um angestellte Steuerberater gehandelt habe.

    Wie der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 10. April 2006 ( VII B 232/05) ausgeführt habe, könne seine bisher tadellose Berufsausübung nicht unberücksichtigt bleiben.

    Auch der Bundesfinanzhof hat in Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Revisionszulassungsgründe verneint, in denen Finanzgerichte arbeitsvertragliche Beschränkungen bei in Vermögensverfall geratenen angestellten Steuerberatern zum Nachweis der Nichtgefährdung von Mandanteninteressen haben ausreichen lassen (vgl. BFH, Beschlüsse vom 10. April 2006 VII B 232/05, BFH/NV 2006, 1520 und vom 20. April 2006 VII B 188/05, a.a.O.).

  • FG Niedersachsen, 11.01.2007 - 6 K 425/06

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater aufgrund

    Soweit der Kläger auf das Urteil des FG Berlin vom 25. August 2005, 4 K 2348/04 (bestätigt durch BFH-Beschluss vom 10. April 2006 VII B 232/05, BFH/NV 2006, 1520) verweist, vermag dies zu keiner anderen Beurteilung zu führen.

    Vorliegend fällt jedoch ins Gewicht, dass eine konkrete Gefährdung von Auftraggeberinteressen schon deshalb nicht verneint werden kann, weil der Kläger in sonstigen geschäftlichen oder auch eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist und sich nicht an gesetzliche Vorgaben hält, denn in diesem Fall ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Steuerberater unter dem Druck seiner Vermögenslosigkeit auch Mandanteninteressen unter Missachtung vertraglicher Vereinbarungen verletzt, so groß, dass von einer konkreten Gefährdung von Auftraggeberinteressen auszugehen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 10. April 2006 VII B 232/05, BFH/NV 2006, 1520 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 29.07.2011 - 8 ME 36/11

    Einstweiliger Rechtschutz gegen das Streichen eines Architekten aus der

    Solche Besonderheiten können sich zum einen aus der Art und Weise der Berufsausübung des Architekten im konkreten Einzelfall ergeben, etwa bei einer Tätigkeit als Angestellter ohne wesentliche eigenständige Entscheidungsbefugnisse in einem größeren Büro (vgl. BFH, Beschl. v. 10.4.2006 - VII B 232/05 -, juris Rn. 5 f. (Widerruf der Bestellung als Steuerberater); BGH, Beschl. v. 5.12.2005, a.a.O. (Widerruf der Rechtsanwaltszulassung)).
  • OVG Niedersachsen, 23.11.2006 - 8 ME 146/06

    Rechtmäßigkeit der Streichung eines Architekten von der Achitektenliste wegen

    Eine solche Schlußfolgerung kann sich aus Besonderheiten der Berufsausübung des Architekten ergeben, etwa bei einer Tätigkeit als Angestellter ohne wesentliche eigenständige Entscheidungsbefugnisse in einem größeren Büro (vgl. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage bei Steuerberatern den Beschl. d. BFH v. 10.4.2006 - VII B 232/05 -, BFH/NV 2006, 1520 ff., sowie bei Rechtsanwälten den Beschl. d. BGH v. 5.12.2005 - AnwZ(B) 14/05 -, AnwBl 2006, 281 f.).
  • FG Niedersachsen, 07.03.2013 - 6 K 344/12

    Gefährdung von Auftraggeberinteressen bei Unzuverlässigkeit eines Steuerberaters

    In diesem Fall ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Steuerberater unter dem Druck seiner Vermögenslosigkeit auch Mandanteninteressen unter Missachtung vertraglicher Vereinbarungen verletzt, so groß, dass von einer konkreten Gefährdung von Auftraggeberinteressen auszugehen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 10. April 2006 VII B 232/05, BFH/NV 2006, 1520 m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 26.01.2012 - 6 K 234/11

    Entfallen der Gefährdung von Auftraggeberinteressen durch die Eröffnung des

    In diesem Fall ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Steuerberater unter dem Druck seiner Vermögenslosigkeit auch Mandanteninteressen unter Missachtung vertraglicher Vereinbarungen verletzt, so groß, dass von einer konkreten Gefährdung von Auftraggeberinteressen auszugehen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 10. April 2006 VII B 232/05, BFH/NV 2006, 1520 m.w.N.).
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